§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/21#abs-1 (1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/21#abs-2 (2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.